Was sind Aktien?

Sie möchten gerne in Aktien investieren und sich damit deutlich bessere Renditen sichern als bei Zinseinlagen? In diesem Fall sind ein eigenes Depotkonto und eine gute Anlagestrategie sicherlich sehr wichtig. Doch wenn Sie noch vollkommen neu in diesem Bereich sind, ist es auch wichtig, sich mit den Grundlagen vertraut zu machen. Genau deshalb zeigen wir Ihnen nun sehr ausführlich, was Aktien sind und wie Sie ein tieferes Verständnis für die Börse sowie den Aktienhandel entwickeln können.

Display, auf dem Wertschwankungen einer Aktie abgebildet sind

Wer mit Aktien gute Renditen erzielen möchte, braucht neben einem eigenem Depotkonto eine gute Anlagestrategie. Bildquelle: katjen – 664698724 / Shutterstock.com

Aktien – eine Definition

Eine Definition des Wortes Aktie kann man natürlich aus verschiedenen Blickwinkeln heraus vornehmen. Am einfachsten lässt sich eine Aktie als ein Anteil am Grundkapital des jeweiligen Unternehmens erklären. Wenn Sie eine Aktie erwerben, haben Sie dem Unternehmen über Umwege (Kauf und Verkauf durch alle vorherigen Besitzer des Wertpapiers) Eigenkapital zur Verfügung gestellt. Sie sind quasi „Mitbesitzer“ des Unternehmens, profitieren somit auch entsprechend Ihres Anteils an Gewinnausschüttungen und können als Miteigentümer an gewissen Entscheidungen mitwirken.

Die folgenden Aspekte geben sicherlich ein genaueres Verständnis davon, was Aktien sind:

1. Die Wortherkunft

Das Wort Aktie leitet sich wahrscheinlich aus dem mittelniederdeutschen Wort „Axie“ ab, welches so viel wie „Anrecht“ oder „Anspruch“ bedeutet. Dies deckt sich mit der Tatsache, dass Sie als Inhaber einer Aktie gewisse rechtliche Ansprüche geltend machen können.

2. Die rechtliche Definition

In Deutschland werden der Aktienhandel und Aktiengesellschaften durch das Aktiengesetz (AktG) geregelt. Hierbei finden sich gleich mehrere Paragraphen, die die Beschaffenheit von Aktien näher definieren:

Paragraph

Inhalt

§1 Abs. 2 AktG Eine Aktiengesellschaft hat ein in Aktien zerlegtes Grundkapital à Aktie als Anteil am Grundkapital.
§8 Abs. 1-4 AktG Aktien können sowohl Nennbetrags- als auch Stückaktien sein. Weder der Nennbetrag noch der Anteil einer Stückaktie am Grundkapital darf den Betrag von 1 Euro unterschreiten.
§8 Abs. 5 AktG Aktien sind unteilbar.

Tabelle 1: Paragraphen im Aktiengesetz als Definitionsansatz für Aktien

Somit lässt sich festhalten, dass eine Aktie einen Anteil am Grundkapital des jeweiligen Unternehmens darstellt. Zudem sind Aktien unteilbar, so dass es im herkömmlichen Aktienhandel also keine halben Aktien oder andere Stückelungen gibt.

Aus all diesen Punkten ergibt sich, dass Aktien als Anteile an einem Unternehmen bezeichnet werden können. Sie gelten als Wertpapiere, die jederzeit gekauft und verkauft werden können. Ob dies an der Börse oder außerhalb möglich ist, hängt von der Marktlage ab und davon, ob die Aktie generell für den Handel zugelassen wurde. Wer Inhaber einer oder mehrerer Aktien ist, erwirbt damit auch gewisse Rechte.

Was bedeutet der Besitz einer Aktie für einen Anleger?

Wenn Sie Aktien kaufen, ist dies natürlich in erster Linie eine Investition. Sie erhoffen sich davon, im Zuge steigender Kurse eine möglichst hohe Rendite zu erwirtschaften. Allerdings stellt der Kauf einer Aktie auch ein Rechtsgeschäft dar, mit dem Sie gewisse Rechte in Anspruch nehmen können und auch einige Pflichten haben.

Welche Rechte bringt eine Aktie für Sie als Inhaber mit sich?

Als Inhaber von Aktien haben sie einige Rechte. Einige davon sind in der Grafik dargestellt.

Ihre Rechte als Inhaber von Aktien. Infografikquelle: handeln.com

Der Kauf einer Aktie bringt für Sie als Anteilseigner verschiedene Möglichkeiten und Rechte mit sich. Dazu gehören:

1. Teilnahme an der Hauptversammlung

Nach §118 Abs. 1 AktG haben Aktionäre ein Anwesenheitsrecht bei der Hauptversammlung und dabei die Möglichkeit, Ihre Rechte als Anteilseigner an einer Aktiengesellschaft wahrzunehmen.

2. Auskunftsrechte

Nach §131 AktG haben Aktionäre ein Auskunftsrecht und können vom Vorstand Informationen in Bezug auf die Geschäftslage verlangen. Dabei geht es unter anderem um den Jahresabschluss und weitere Auskünfte zur Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens. Im Normalfall werden zahlreiche Informationen bereits mindestens 7 Tage vor der Hauptversammlung im Internet zur Verfügung gestellt.

3. Stimmrechte

In § 134 AktG wird das Stimmrecht auf der Hauptversammlung für Aktionäre festgeschrieben. Dabei sind die Stimmen im Normalfall proportional zum Aktienanteil des Anteilseigners an allen Aktien zugeordnet. Hätte eine Gesellschaft also nur 100 Aktien und Sie besäßen 5 davon, hätten Sie bei der Hauptversammlung 5% aller Stimmen. Zu den Rechten der Hauptversammlung gehören dabei laut § 119 AktG:

  • Namentliche Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrats
  • Verwendung des Bilanzgewinns (Ausschüttung an die Aktionäre in Form von Dividende oder Einstellung in die Gewinnrücklage)
  • Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats (rechtliche Entlastung)
  • Bestellung des Abschlussprüfers
  • Bestimmte Satzungsänderung
  • Kapitalerhöhungen oder Kapitalherabsetzungen
  • Auflösung der Gesellschaft

Insbesondere in Bezug auf die Gewinnverwendung und auch die Bestellung des Aufsichtsrats werden bereits vorher Vorschläge erarbeitet, über die die Aktionäre abstimmen können.

Wichtig:

Entscheidungen in Bezug auf die Geschäftsführung beeinflusst die Hauptversammlung im Normalfall nicht. Dies kann nur auf Verlangen des Vorstands passieren.

4. Anfechtungsrechte

Sollten auf der Hauptversammlung Beschlüsse zum besonderen Schaden der Aktionäre für bestimmte Sondervorteile einzelner Aktionäre getroffen worden sein, besteht nach §243 AktG das Recht auf eine Anfechtungsklage.

5. Anspruch auf die Dividende

Auf der Hauptversammlung wird beschlossen, wie ein eventuell vorhandener Jahresüberschuss letztlich verteilt wird. Gesetzliche und satzungsmäßige Pflichten können die Gesellschaft zunächst dazu zwingen, Teile des Jahresgewinns in die gesetzliche oder satzungsmäßige Rücklage einzustellen. Von dem verbleibenden (evtl. um einen Verlustvortrag verminderten) Jahresüberschuss kann zudem maximal die Hälfte in andere Gewinnrücklagen eingestellt werden. Die verbleibende Hälfte steht den Aktionären als Dividende zu. Der Vorstand eines Unternehmens schlägt bereits in der Einladung zur Hauptversammlung eine entsprechende Gewinnverteilung vor und kann dabei auch mehr als die Hälfte des Jahresüberschusses nach verpflichtenden Rücklagen und Verlustvortrag an die Aktionäre ausschütten. Diese haben die Wahl, dem Vorschlag auf der Hauptversammlung zuzustimmen oder ihn abzulehnen. Zur Übersicht noch einmal die mögliche Berechnung:

Jahresüberschuss laut Jahresabschluss

-/+
Verlustvortrag oder Gewinnvortrag (Vorjahr)
Evtl. gesetzliche Rücklagen (Kapitalrücklage muss 10% des Grundkapitals erreichen)
Evtl. satzungsmäßige Rücklagen
Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen
=
Zu verteilender Gewinn
–      Andere Gewinnrücklagen (maximal 50% der Restgröße)
=
Ausschüttungsbetrag an Aktionäre für die Dividende

Tabelle 2: Berechnung des möglichen Ausschüttungsbetrags für die Dividende

6. Bezugsrechte

Wenn eine Aktiengesellschaft eine Kapitalerhöhung vornimmt, bedeutet dies, dass sie neue Aktien herausgibt. Dies bisherigen Aktionäre würden somit relativ betrachtet einen geringeren Anteil am Unternehmen halten als bisher. Um dies zu kompensieren, erhalten Aktionäre im Normalfall ein Bezugsrecht für neue Aktien (entsprechend ihres Anteils), welches wiederum an der Börse handelbar ist.

7. Handel mit Aktien

Sofern Aktien für den Handel freigegeben sind, können Sie als Aktionär eine einmal erworbene Aktie auch wieder an der Börse verkaufen. Ferner ist es natürlich auch möglich, den Kauf und Verkauf von Aktien außerhalb der Börse vorzunehmen. Es spricht normalerweise also nichts dagegen, im Zuge eines Privatverkaufs seine Aktien an einem Unternehmen zu einem selbst vereinbarten Preis einer anderen Person weiterzuverkaufen.

8. Beteiligung am Liquidationserlös

Wird eine Aktiengesellschaft durch einen Beschluss der Hauptversammlung (3/4-Merheit nötig) oder durch eine Insolvenz aufgelöst, verbleiben auch nach Befriedigung aller Gläubiger mitunter noch Vermögenswerte. Eventuell verbleibendes Grundkapital wird daher nach §271 AktG an die Aktionäre verteilt.

9. Weitere Rechte

Neben den oben genannten Rechten ergibt sich aus dem Aktienbesitz auch noch eine Reihe von Ansprüchen durch Umwandlungen von Gesellschaften. Dazu können auch Klagerechte gehören.

Welche Pflichten haben Aktionäre?

Aktionäre haben jedoch nicht nur Rechte, sondern müssen auch gewisse Pflichten erfüllen. Diese bestehen in den meisten Fällen jedoch aus Selbstverständlichkeiten:

Pflichten:
  • Einzahlungspflicht: Wenn eine Gesellschaft Aktien erstmals ausgibt, muss der Aktionär den Ausgabepreis der Aktien entrichten. Normalerweise erfolgt dies über eine Bareinlage, jedoch können je nach Situation auch Bareinlagen (z.B. Grundstücke) ausgehandelt werden. Die Einzahlungspflicht überträgt sich bei Aktienverkauf auf den Käufer, der wiederum den Kaufpreis zum jeweiligen Kurs entrichtet.
  • Nachschusspflichten: Nachschusspflichten können in Einzelfällen in der Satzung enthalten sein, betreffen jedoch meistens die Frühphase eines Unternehmens, wenn beispielsweise das Grundkapital noch nicht komplett eingezahlt wurde. Auch nicht geldliche, wiederkehrende Nebenleistungen von Aktionären können durch Vereinbarung entstehen, betreffen normale Aktionäre jedoch in den seltensten Fällen.
  • Treuepflichten: Treuepflichten ergeben sich unter anderem aus dem Gesetz und der Rechtsprechung. Somit zeigt die Schadenersatzpflicht nach §117 AktG, dass vorsätzliche Handlungen oder Einflussnahme zum Schaden der Gesellschaft oder der Aktionäre Schadenersatzansprüche begründen kann. Dies gilt auch für den Vorstand und den Aufsichtsrat, wenn dabei Pflichtverletzungen auftreten.

Anzahl und Aufteilung von Aktien

Die Anzahl der Aktien eines Unternehmens ergeben sich aus den eingetragenen Werten in der Gründungssatzung. Dort wird Folgendes festgelegt:

  • Höhe des Grundkapitals (laut Gesetz mindestens 50.000 Euro)
  • Stückelung der Aktien

Wer nun das Grundkapital durch die Stückelung teilt, erhält die Anzahl der Aktien. Diese lassen sich wiederum unterschiedlich einteilen:

  • Aktien, die vom Unternehmen selbst gehalten werden
  • Aktien, die von langfristig orientierten Großaktionären gehalten werden
  • Aktien, die im Umlauf sind (Streubesitz)

Durch eine Kapitalerhöhung, eine Kapitalherabsetzung oder auch einen Aktiensplit (z.B. Aktienmenge verdoppeln und Kurs halbieren) kann sich die Zahl der Aktien nachträglich verändern.

Grundkapital vs. Marktkapitalisierung

Das Grundkapital sollten Sie hierbei jedoch niemals mit der Marktkapitalisierung verwechseln. Während sich der Wert der Aktien durch Angebot und Nachfrage auf den Aktienmärkten ändert, bleibt das Grundkapital zunächst gleich und kann nur durch eine Kapitalerhöhung tatsächlich vergrößert werden. Wenn Sie den jeweils aktuellen Aktienkurs mit den ausgegebenen Aktien multiplizieren, erhalten Sie lediglich den Wert der Marktkapitalisierung, der jedoch je nach Kursentwicklung stark schwanken kann.

Fazit

Aktien sind Wertpapiere, mit denen der Inhaber einen Anteil an einem Unternehmen erwirbt. Dies bringt ihm eine ganze Reihe an Rechten und auch einige Pflichten ein. Wenn auch Sie mit Aktien handeln möchten, dürften Sie nun einen ersten Schritt zu einem tieferen Einblick in die Welt der Aktien gemacht haben. Nutzen Sie dieses Wissen sowie weitere nützliche Information, um Stück für Stück Ihre eigene Aktienstrategie zu entwerfen und dabei attraktive Renditen zu generieren.

Bildquelle: katjen – 664698724 / Shutterstock.com